Haftpflichtgesetz

Haftpflichtgesetz
Gesetz i.d.F. vom 4.1.1978 (BGBl I 145), regelt einen Ausschnitt aus dem Haftpflichtrecht ( Haftpflicht).
- 1. Bei Tötung oder Verletzung eines Menschen oder bei Beschädigung einer Sache beim Betrieb einer Schienen- oder Schwebebahn oder bestimmter Energieanlagen, ist der Betriebsunternehmer und der Inhaber der Anlage auch ohne Verschulden schadensersatzpflichtig.
- 2. Entlastung u.a., (1) bei  höherer Gewalt verursacht worden ist, (2) bei Energieanlagen, wenn Schäden innerhalb eines Gebäudes oder durch oder an Energieverbrauchsgeräten entstehen (§§ 1, 2 HaftpflichtG).
- 3. Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten entweder als Geldrente oder Kapitalabfindung; Haftungsgrenze bei der Kapitalabfindung 60.000 Euro und bei der Geldrente jährlich 36.000 Euro. Die Haftung umfasst nach der  Schadensrechtsreform neben Vermögensschaden das  Schmerzensgeld (§ 6 HaftpflichtG.).
- 4. Ähnliche Regelungen für Unternehmer eines gefährlichen Betriebes.
– (5.) Verjährung wie bei  unerlaubten Handlungen ( Verjährung).
- Vgl. auch  Beförderungsvertrag.

Lexikon der Economics. 2013.

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