- Haftpflichtgesetz
- Gesetz i.d.F. vom 4.1.1978 (BGBl I 145), regelt einen Ausschnitt aus dem Haftpflichtrecht (⇡ Haftpflicht).- 1. Bei Tötung oder Verletzung eines Menschen oder bei Beschädigung einer Sache beim Betrieb einer Schienen- oder Schwebebahn oder bestimmter Energieanlagen, ist der Betriebsunternehmer und der Inhaber der Anlage auch ohne Verschulden schadensersatzpflichtig.- 2. Entlastung u.a., (1) bei ⇡ höherer Gewalt verursacht worden ist, (2) bei Energieanlagen, wenn Schäden innerhalb eines Gebäudes oder durch oder an Energieverbrauchsgeräten entstehen (§§ 1, 2 HaftpflichtG).- 3. Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten entweder als Geldrente oder Kapitalabfindung; Haftungsgrenze bei der Kapitalabfindung 60.000 Euro und bei der Geldrente jährlich 36.000 Euro. Die Haftung umfasst nach der ⇡ Schadensrechtsreform neben Vermögensschaden das ⇡ Schmerzensgeld (§ 6 HaftpflichtG.).- 4. Ähnliche Regelungen für Unternehmer eines gefährlichen Betriebes.– (5.) Verjährung wie bei ⇡ unerlaubten Handlungen (⇡ Verjährung).- Vgl. auch ⇡ Beförderungsvertrag.
Lexikon der Economics. 2013.